Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei Reparaturrechnungen und Spezialanfertigungen wird der gesamte Betrag ohne jeglichen Abzug sofort fällig. Bei Vorauszahlung in bar, bei Nachnahme und Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt werden 3% Skonto gewährt.
Schecks, Akzepte und sonstige unbare Zahlungsmittel werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselkosten und Diskontspesen werden nach den Sätzen der jeweiligen Banken berechnet und gehen zu Lasten des Bestellers.
Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Lieferzeit
Termine oder Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn dies ausdrücklich schriftlich angegeben ist.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache im dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins bzw. einer unverbindlichen Frist für die Lieferung den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern oder die Leistung zu erbringen. Mit dieser Mahnung kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Besteller kann neben Lieferung oder Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder dem Besteller ein Rücktritt vom Vertrag nicht zumutbar ist. Im Falle des Verzugs kann der Besteller dem Auftragnehmer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, die Ausübung des Rücktrittsrechts ist dem Besteller unzumutbar. Kann der Besteller ausnahmsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ist der Anspruch auf Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von - gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - unvorhersehbaren Umständen (z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe) gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Die Rechte des Bestellers wegen Unterlassens zumutbarer Deckungsgeschäfte des Auftragnehmers oder wegen sonstigen Vertretenmüssens obiger Umstände bleiben unberührt.
Streik, rechtmäßige Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Betrieb des Auftragnehmers unmittelbar betroffen ist, stehen höherer Gewalt gleich. Die Rechte des Bestellers wegen Unterlassens zumutbarer Deckungsgeschäfte des Auftragnehmers oder wegen sonstigen Vertretenmüssens obiger Umstände bleiben unberührt.
Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrübergang bei Versendung / Versandweg
Wird die Ware an den Besteller versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Versandweg und Transportmittel sind - falls keine besondere Anweisung gegeben wurde - unserer Wahl überlassen. Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung sind vom Besteller unverzüglich und ausschließlich dem zuständigen Verkehrs- oder Transportunternehmen zwecks Geltendmachung der Ersatzansprüche zu melden.
Eine Transportversicherung geht zu Lasten und auf Kosten des Bestellers. Grundsätzlich wird die Ware unversichert geliefert. Etwas anderes gilt nur, wenn dies der Besteller ausdrücklich wünscht.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
Wird eine in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung, an uns ab. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend dieser Bedingungen. Der Besteller ist schon jetzt über den Eigentumsübergang auf die Firma THL in diesem Fall einig. Wenn das Sicherungseigentum begründet ist, nimmt der Besteller den Gegenstand - der auch in einem Recht bestehen kann - für die Firma THL in Verwahrung.
Der Besteller verzichtet darauf, geltend zu machen, dass der Kaufgegenstand Bestandteil von Grundstücken oder anderen Sachen geworden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Firma THL berechtigt, die gelieferten Gegenstände von den Fundamenten zu lösen und aus den Gebäuden herauszunehmen.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Berechtigung ist ferner dann ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber dem Erwerber nicht die Berechtigung zur Abtretung der Kaufpreis- oder Werklohnforderung an die Firma THL erwirbt. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte bei der Weitervergabe von Vorbehaltsware auf Kredit in der Weise zu sichern, dass die Firma THL Vorbehaltseigentümerin bleibt.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Firma THL in Höhe des Faktura Endbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer und mit allen Nebenrechten ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an die Firma THL abgetreten. Die Forderungsabtretung sichert auch die Saldoforderung aus dem laufenden Kontokorrentverhältnis mit dem Besteller. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Kundenforderungen auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Die Firma THL ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle in Betracht kommenden Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich selbst abgeschlossen hat.
Besteller von Liefergegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, sind verpflichtet, der Firma THL unverzüglich, auch telefonisch, per Telefax oder per Email, Mitteilung zu machen, wenn Dritte die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand betreiben. Die Kosten einer Intervention sind vom Besteller zu tragen.
Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma THL gelieferte Ware unmittelbar nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Sendung gegenüber der Firma THL schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für Mängelrügen im Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen, insbesondere Reparaturen und Spezialanfertigungen.
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar. In diesem Fall hat der Besteller die Anzeige unverzüglich nach Erkennung des Mangels nachzuholen.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Handelt es sich um gebrauchte Güter, so werden Gewährleistungsrechte ganz ausgeschlossen.
Bei berechtigten Mängeln ist auf Wunsch und Kosten des Auftragnehmers der Kaufgegenstand an den Auftragnehmer oder an eine von dem Auftragnehmer zu benennende Stelle zu senden.
Die Firma THL ist nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche, z.B. Schadensersatzansprüche, mögen sie unmittelbare oder mittelbare Schäden betreffen, bestehen nicht, es sei denn, die Firma THL trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es handelt sich um zugesicherte Eigenschaften.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Ergibt die Analyse der angezeigten Fehler, dass diese von uns nicht zu vertreten sind, wird der von uns erbrachte Aufwand für die Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung dem Besteller in Rechnung gestellt.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Qualitätsbezeichnung kann nur gewöhnliche Handelsware beansprucht werden.
Haftung und Schadensersatz
Die Firma THL trifft nur dann ein Verschulden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Dies gilt ebenso für die Handlungen der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und Betriebsangehörige des Auftragnehmers. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen.
Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für unsere Lieferung sowie für alle sonstigen sich aus diesem Vertrage ergebenden Rechte und Pflichten ist unser Geschäftssitz in Bielefeld.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Bielefeld.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eines solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. dies Lücke ausfüllt.