Mietbedingungen
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§1 Allgemeine Pflichten
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den umseitig aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit mietweise zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben.
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§2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit ist der umseitig genannte Zeitraum.
Die Mietzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden.
Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Vermieter einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmt.
Ein Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
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§3 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand in einwandfreiem betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen zu übergeben oder zur Abholung bereitzuhalten.
Ist eine Auslieferung durch den Vermieter vereinbart, so ist der Mietgegenstand zusammen mit den genannten Unterlagen innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraumes dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben.
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§4 Mängel des Mietgegenstandes
Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, in dem evtl. festgestellte Mängel oder Beschädigungen festgehalten werden.
Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übernahmeprotokoll festgehalten werden, können nicht gerügt werden.
Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen.
Wird kein Ersatz zur Verfügung gestellt, so verschiebt sich die Zahlungspflicht des Mieters um die notwendige Reparaturzeit.
Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenden Mangels durch den Vermieter.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
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§5 Arbeitszeit
Bei der Berechnung der Miete wird tageweise berechnet.
Bei Versand der Leihgeräte wird jeweils der Tag der Lieferung zum Mieter als auch vom Mieter an den Vermieter zugrunde gelegt.
Die Miete ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vorgenannten Zeiten nicht gänzlich ausgenutzt werden.
Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den in Abs. 1 genannten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß § 6 zusätzlich berechnet.
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§6 Zahlung der Miete
Die Miete ist entsprechend der Zahlungsweise wie in unseren AGBs beschrieben zu entrichten.
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§7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
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§8 Pflichten des Mieters, Besichtigungsrecht
- Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbe-sondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
- dem Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
- ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind über den Vermieter zu beziehen;
- den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
- dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietge-genstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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§9 Untervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
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§10 Rücklieferung des Mietgegenstandes
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen zu-rückzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen.
Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist.
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 8 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.
Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Be-ginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen.
Besteht über den Zustand des Mietgegenstands sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Mietgegenstand durch einen Sachverständigen untersu-chen zu lassen.
Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachver-ständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.
Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Vermieter seinen Sitz hat, zu benennen.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Tage nach Rückgabe oder Abholung des Mietgegenstands eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.
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§11 Verlust der Mietgegenstände
Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Der Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
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§12 Kündigung
- nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kredit-würdigkeit des Mieters nach bankmäßgigen Gesichtspunkten mindert;
- der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;
- bei einer Untersuchung nach § 8 Abs. 2 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernach-lässigung der dem Mieter nach § 8 Abs. 1 obliegenden Pflichten erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemes-senen Frist nicht nachgekommen ist;
- d)der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig gewährt wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
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§13 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise erfolgen
Im letzteren Fall ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den Schaden, der vertragstypischerweise vorhersehbar ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen
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§14 Kaution
Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrück-zahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
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§15 Reservierung
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages.
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§16 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
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§17 Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Vermieters zuständig ist.